Seisler 1983

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Statuten

1.    Namen und Zweck
Unter dem Vereinsnamen „Jahrgängerverein 1983“ besteht ein Verein nach den Vor-schriften von Artikel 60ff gemäss ZGB. Der Verein ist politisch und konfessionell neut-ral. Er bezweckt das gegenseitige Kennenlernen und das gelegentliche Zusammenfin-den seiner Mitglieder sowie die Pflege der Kameradschaft.

2.    Mitgliedschaft
Mitglieder können nur natürliche Personen mit Jahrgang 1983 und mit Bezug zum Kanton Fribourg sein (aktuell wohnhaft im Kanton Fribourg resp. früher im Kanton Fribourg ansässig).

Mitglieder werden jederzeit durch den Vereinsvorstand aufgenommen. Mitglieder haben den Jahresbeitrag zu bezahlen.

Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Vorstand jede Adressänderung mitzuteilen.
Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Vereins-vorstand möglich. Die Mitgliedschaft erlischt automatisch, wenn der Jahresbeitrag nicht innert 90 Tagen nach dem Verschicken der Jahresbeitragsrechnung bezahlt wird. Nicht bezahlte Jahresbeiträge werden einmal gemahnt.

Mitglieder, welche die Interessen oder das Ansehen des Vereins gefährden, können ausgeschlossen werden. Antrag auf Ausschluss von Mitgliedern hat bis spätestens 10 Tage vor der Generalversammlung beim Vereinsvorstand zu erfolgen, und wird an der Generalversammlung beschlossen.

Austretende und ausgeschlossene Mitglieder sowie solche, deren Mitgliedschaft au-tomatisch erloschen ist, verlieren jeglichen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

3.    Vereinsorgane
Der Verein hat folgende Organe: die Generalversammlung (GV), der Vereinsvorstand und die Rechnungsrevision.

3.1 Generalversammlung (GV)
Die GV findet jährlich statt. Sie wird vom Vorstand einberufen, die Traktanden werden spätestens 20 Tage vorher bekanntgegeben. Anträge an die GV müssen spätestens 10 Tage vor der GV schriftlich zu Handen des Präsidenten eingereicht werden.

Die Abstimmung an der GV findet offen statt. Die Vereinsbeschlüsse werden mit Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Eine ausserordentli-che GV kann durch den Vorstand oder durch einen Fünftel der Mitglieder ver-langt werden.

3.2 Vorstand
Der Vorstand besteht aus Präsident/in, Vizepräsident/in, Kassierer/in, Sekre-tär/in und mindestens zwei Beisitzer. Die Vorstandsmitglieder werden jeweils für 2 Jahre von der Generalversammlung gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Der/die Präsident/in mit Vizepräsident/in oder Sekretär/in oder Kassierer/in zeichnen kollektiv zu Zweien für den Verein. Bei Stimmengleichheit innerhalb des Vorstandes, kann der Präsident einen Stichentscheid treffen.

3.3 Rechnungsrevision
Die Rechnungsrevision findet durch zwei Revisoren/innen jährlich mindestens 20 Tage vor der Generalversammlung statt.  Die Revisoren werden jeweils für 2 Jah-re von der Generalversammlung gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.

4.    Finanzen
Die Vereinskasse wird durch Jahresbeiträge von CHF 30.- pro Mitglied gespiesen. Die Vorstandsmitglieder und Rechnungsrevisoren sind beitragsbefreit. Die Jahresbeiträge werden jeweils an der GV selber oder via Einzahlungsschein einkassiert. Vereinsan-lässe werden grundsätzlich durch teilnehmende Mitglieder finanziert, der Vorstand kann eine Kostenbeteiligung durch das Vereinsvermögen beschliessen.
Auf eine Gewinnverteilung bzw. Ausschüttung von Dividenden und Tantiemen wird verzichtet.

5.    Haftung
Für die Verbindlichkeit des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen.

6.    Auflösung
Die Auflösung des Vereins erfolgt, wenn sie von mindestens ¾ der anwesenden Mit-glieder an einer GV verlangt wird. Die GV entscheidet über die Verwendung des Ver-einsvermögens.

7.    Schlussbestimmungen
Der Vorstand entscheidet für alle Fälle, die in den Statuten nicht geregelt sind.

8.    Genehmigung der Statuten
Die Statuten wurden anlässlich der Gründungsversammlung vom 26. Oktober 2013, in St. Antoni, von den anwesenden Mitgliedern genehmigt und in Kraft gesetzt.


Der / Die Präsident/in   Der / Die Sekretär/in
Michael Jeckelmann    Nina Ayer

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